Welche Schulungsart?
Das BetrVG kennt keine Vorschriften für die Art der Betriebsratsschulung, maßgeblich ist nach § 37 Abs. 6 Satz 1 des BetrVG allein, dass die vermittelten Inhalte für die Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Es spielt schon nach dem Gesetzestext insoweit keine entscheidende Rolle, ob entsprechende Inhalte in den bekannten "Gruppenseminaren", in Inhouseseminarenoder oder in neuen Formen, wie Webinaren, vermittelt werden.
Zweifel an der Eignung eines Webseminares sind bisher noch nicht arbeitsrechtlich vor relevanten Gerichten geprüft worden. Kein Arbeitgeber befragt das Arbeitsgericht, ob ein Webseminar, bei dem er, neben dem arbeitsorganisatorischen Vorteil, dass sein Mitarbeiter nicht längere Zeit abwesend ist, auch noch erhebliche Reise- und Hotelunterbringungskosten einspart.
Beschlussfassung
Die Teilnahme, die Kostenerstattungspflicht, die Frei-stellung und die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers setzt einen Beschluss des Betriebsratsgremiums voraus. Solltet ihr Zweifel haben, wie der zu bewerkstelligen ist, nutzt den Vordruck (link oben rechts) und schaut euch mein(e) Youtubevideos zur Beschlussfassung an.
Kostenerstattungspflicht
Grundsätzlich leitet sich die Verpflichtung der Kostenübernahme aus § 40 Abs. 1 i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG ab. Diese Verpflitchung kann der der Betriebsrat jederzeit gerichtlich durchsetzen, sofern es sich um ein "erforderliches" Seminar im Sinne des § 37 Abs. 6 des BetrVG handelt.
Erforderlichkeit
Die Erforderlichkeit der Grundlagenseminare BR I - BR III und AR I - AR -III sind unzweifelhaft und mehrfach vom Bundesarbeitsgericht anerkannt.
Die Erforderlichkeit anderer Seminare wird durch die Aufgaben des Betriebsrates als Gremium und die Aufgaben des einzelnen Betriebsratsmitgliedes bestimmt. Hält ein Arbeitgeber ein Seminar nicht für erforderlich, muss er das Arbeitsgericht anrufen. Es liegt nicht in seinem Ermessen, ob ein Seminar geeignet ist oder nicht, das entscheidet zunächst das Betriebsratsgremium.
Termine
Das Betriebsratsgremium legt den Seminartermin unter Beachtung der betrieblichen Notwendigkeiten fest (§ 37 Abs. 6 BetrVG). Hält der Arbeitgeber die betrieblichen Gründe für nicht ausreichend berücksichtigt, kann er ein Einigungsstellenverfahren einleiten.
Seminarzeit ist keine Arbeitszeit
Die Teilnahmezeit an einem, gemäß § 37 Abs. 6 BetrVG ist keine Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Die aufgewandten Zeiten sind jedem Betriebsratsmitglied(§ 37 Abs. 2 BetrVG), wie Arbeitszeiten zu vergüten."
Sollte das Seminar aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der individuellen Arbeitszeiten eines Betriebsratsmitgliedes durchgeführt werden, hat dieses Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Zeitausgleich gemäß § 37 Abs. 3 BetrVG.
Das bedeutet auch, dass der Betriebsrat während des Seminars nicht weisungsgebunden ist, da er ja sein Ehrenamt ausübt. - Macht vorher klar, dass ihr euch während der Seminarzeit nicht unterbrechen lasst.
Wo wird das Webinar durchgeführt?
Das Webinar wird der Betriebsrat in der Regel vom eigenen Arbeitsplatz aus oder im Betriebsratsbüro verfolgen. Es steht dem Betriebsrat frei, den Arbeitsplatz im Unternehmen zu wählen, den er für für die Durchführung des Seminars am geeignetesten hält.
Stehen datenschutzrechtliche Probleme der Nutzung dieser Räumlichkeiten entgegen, muss der Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitsplatz zu Verfügung stellen. Das gilt auch für die technische Ausstattung.
Technische Ausstattung
Grundsätzlich hat ein Betriebsrat Anspruch auf einen Arbeitsplatz der die technischen Vorausetzungen für die Teilnahme an einem zeitgemäßen Webseminar erfüllt. Fehlen diese Voraussetzungen muss der Arbeitgeber diese schaffen (s. Technikcheck).